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In Deutschland schreibt das Teledienstegesetz seit 2002 vor, dass jeder geschäftsmäßige Dienst im Internet ein Impressum enthalten muss (§ 6 TDG). Da ein Dienst geschäftlich sein kann, ohne gewerblich zu sein, können auch private, unkommerzielle Websites unter die Impressumspflicht fallen. Ab wann eine Website als geschäftsmäßig gilt, ist umstritten. Für alle Nicht-Teledienste gilt der Mediendienstestaatsvertrag, der ebenfalls ein Impressum fordert (§ 10 MDStV). Beide Gesetze fordern, dass die entsprechenden Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. Die erforderlichen Angaben sind sehr unterschiedlich (je nach Rechtsform oder Beruf des Anbieters).
Da weder das Teledienstegesetz noch der Mediendienstestaatsvertrag den Begriff Impressum verwenden, sondern lediglich von Informationspflichten sprechen, haben sich verschiedene Bezeichnungen für diese Pflichtangaben etabliert. Neben dem gebräuchlichsten Begriff Impressum sind dies zum Beispiel Webimpressum, Anbieterkennzeichnung. Nach einer umstrittenen Entscheidung des OLG Karlsruhe reicht es allerdings für gewerbliche Websites nicht aus, wenn das Impressum unter dem Navigationspunkt Kontakt zu finden ist, da dabei nicht eindeutig klar wird, dass an dieser Stelle auch die Informationen über die VertragspartnerInnen zu finden sind.